Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 128 Beteiligung bei Kündigungen
Stand: 15.06.2021
Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 128 BPersVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 30.10.2025 – 2 AZR 177/24Kündigung - Beteiligung Personalrat und GleichstellungsbeauftragteZitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2023 – 10 Sa 1143/22
- BAG, 07.05.2026 – 2 AZR 191/25 · Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.08.2023 – 5 L 1/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 128 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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