Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 128 Beteiligung bei Kündigungen

Stand: 15.06.2021

Bund3 Entscheidungen

Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer oder eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.

§ 127 § 129